Fällt die Lackieranlage in den Geltungsbereich der
42. BImSchV ?
Abluftreinigung mit
Nassabscheiber ?
Thermische
Abluftbehandlung ?
Geht die Fortluft in die
Umwelt ?
Anlage ist NICHT im Geltungsbereich der
42. BlmSchV
Ist der ph-Wert
zwischen ph < 4 und ph > 10 ?
Anlage ist im Geltungsbereich der
42. BlmSchV
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
JA
JA
JA
JA
JA
Die zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes trat am 20. August 2017 in Kraft. Dadurch werden Anforderungen an den Aufbau, Betrieb und die Überwachung von Nassabscheidern rechtlich festgelegt.
Grundsätzlich sind Lackieranlagen mit Nassauswaschung von der 42.BImSchV betroffen.
Da die Verordnung Ausnahmen definiert gilt es zu prüfen, ob ihre Lackieranlage darunter fällt (siehe nachfolgende Übersicht und den nachfolgenden Link zu der
42. BImSchV §1).
Wenn ihre Lackieranlage in den Geltungsbereich der 42. BImSchV fällt, bieten wir gerne unsere Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlich geforderten Maßnahmen an.
Nachfolgend finden Sie einen Link zu der 42. BImSchV: www.bgdl.de
Hier finden Sie einige wichtige Punkte aufgelistet, die jedoch die Lektüre der vollständigen 42. BImSchV nicht ersetzen können.
Viel mehr dient die Auflistung dazu, einen Einblick in die Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu vermitteln.
Wichtige Termine:
• Inkrafttreten der Verordnung 19 August 2017.
• Laboruntersuchung auf Legionellen und Koloniebildende Einheiten bis spätenstens 16. September 2017
•§13 (2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19 Juli 2018 der zuständigen Behörde Gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.
• §14 Überprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen.
In Betrieb gegangen vor dem | Erste Überprüfung bis zum |
---|---|
19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
Inbetriebnahme / Wiederinbetriebnahme
Vor der Inbetriebnahme / Wiederinbetriebnahme der Anlage hat der Betreiber sicherzustellen, dass eine Gefährdungsbeurteilung unter der Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird.
Siehe §3. Termin umgehend.
Zudem muss bei der Inbetriebnahme / Wiederinbetriebnahme der Anlage eine Checkliste (Anlage 2) abarbeiten und der Betreiber hat innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers gemäß §4 Absatz 2 und 3 oder §7 Absatz 2 durchzuführen zu lassen (Erstuntersuchung).
Analytische Überwachung / Legionellen
Der Referenzwert für die Koloniebildenden Einheiten wird aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen bestimmt.
Betriebsintern alle 2 Wochen auf die Wichtigen Parameter. KBE, pH, Temperatur u.s.w.
Diese Analysen sind zu dokumentieren in einem Betriebstagebuch.
Legionellen im Umlaufwasser müssen mindestens alle drei Monate durch ein akkreditiertes Labor untersucht werden. Dabei sind die Empfehlungen des UBA zu beachten.
Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
Art der Anlage | Prüfwert 1 | Prüfwert 2 | Maßnahmenwert |
Nassabscheider | 100 | 1.000 | 10.000 |
Legionellenkonzentration (KBE Legionella spp.je 100ml) |
§6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
Bei der Überschreitung des Prüfwertes 1, des Prüfwertes 2 und des Maßnahmenwerts hat der Betreiber unverzüglich diverse Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb einzuleiten.
Pflichten des Betreibers
Führen eines Betriebstagebuchs (§12)
Informations- und Meldepflichten
Diverse andere Pflichten